Allgemeinverfügung
Körperverletzungsdelikte mittels Waffen und anderer gefährlicher Werkzeuge, insbesondere Messer, sind deutlich in der bundespolizeilichen Lage präsent und beeinflussen damit die Sicherheit von Bahnbenutzern sowie der Bevölkerung.
Gerade in Bahnhöfen und in Zügen ergeben sich häufig auch aus banalen Streitigkeiten Auseinandersetzungen. Beim Mitführen von Messern oder anderen Waffen können diese schnell unter den Beteiligten zum Einsatz kommen, was zu lebensbedrohlichen Verletzungen führen kann.
Oftmals werden bei polizeilichen Maßnahmen oder Überprüfungen griffbereite Messer oder andere Gegenstände aufgefunden. Diese können insbesondere auch unter Alkoholgenuss wegen der enthemmenden Wirkung schneller eingesetzt werden.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst den gesamten Gebäudeteil des Hannoveraner Hauptbahnhofs (siehe Skizze) einschließlich der Bahnsteige, ausschließlich der „Rasch-platzhalle“ sowie der Niki-de-Saint-Phalle-Promenade.
Neu: Waffenverbot gilt rund um die Uhr
Das Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen, Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messer aller Art gilt ab:
- Samstag, 1. Februar 2025, 00:00 Uhr bis Freitag, 28. Februar 2025, 24:00 Uhr
Ausnahmen und verbotene Gegenstände
Ausnahmen können der Allgemeinverfügung entnommen werden. Neben Messern aller Art, wie bspw. ein Taschenmesser oder Obstmesser, sind auch andere Gegenstände wie z.B. Pfeffersprays und Teleskopschlagstöcke verboten, die als gefährliche Gegenstände eingesetzt werden können.
Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren
Die Einhaltung der Ordnungsverfügung wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote können einen Platzverweis, ein Bahnhofsverbot (Hausverbot) oder auch einen Beförderungsausschluss nach sich ziehen. Unabhängig von einem möglichen Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Waffengesetz (WaffG) ist auch ein Zwangsgeld bei uneinsichtigen Personen möglich.
Ergänzend informiert die Bundespolizei:
- Das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unterliegt waffenrechtlichen Bestimmungen und ist gegebenenfalls verboten bzw. bedarf einer behördlichen Erlaubnis (z.B. Verbot des Führens von Einhandmessern, Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reiz-, und Signalwaffen).
- Waffen, auch die zur Selbstverteidigung gedacht sind, bieten trügerische Sicherheit. Sie können die eigene Risikobereitschaft erhöhen, zur Gewalteskalation beitragen und zu einer Schadensvergrößerung führen.
- Waffenträger vernachlässigen in der Regel deeskalierende Techniken und Kommunikationsstrategien, die zu einer Beruhigung der Situation beitragen können.
- Waffen erschweren Helfern und der Polizei zu erkennen, wer Täter und wer Opfer ist.
- Die Waffe kann im ungünstigsten Fall abgenommen und gegen den Träger selbst eingesetzt werden.
- Der Einsatz von Waffen führt schnell zu lebensbedrohlichen Verletzungen und kann erhebliche strafrechtliche und finanzielle Folgen haben.
Eine Alternative bietet z.B. ein sogenannter "Schrillalarm" (oder Taschenalarm), insbesondere dann, wenn sich noch weitere Personen im Umfeld aufhalten. Denn mit dem Auslösen des Alarms erklingt ein lauter schriller Ton, der Umstehende auf das Geschehen aufmerksam macht. Ziel ist, dass der Täter angesichts möglicher Zeugen von der Tat ablässt.
(Stand: 30. Januar 2025)