Fachbereich Sport, Bäder und EventmanagementDas Aufstellen von Informationsständen (maximal 9 Quadratmeter groß) bedarf nach § 18 des Nds. Straßengesetzes in Verbindung mit § 4 der Satzung der Landeshauptstadt Hannover über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover einer Sondernutzungserlaubnis.
Auf dieser Seite können Sie unter "Beantragung einer Veranstaltung" Ihren Informationsstand in wenigen Schritten online beantragen.
Der Antrag hat mindestens drei Wochen zuvor beim Fachbereich Sport, Bäder und Eventmanagement vorzuliegen. Die Erlaubnis wird nur für bis zu sechs Kalendertagen nacheinander erteilt, sowie für nur einen Standort im Innenstadtbereich oder im Bereich der Lister Meile.
Sollte die Planung über einen längeren Zeitraum laufen, ist rechtzeitig für weitere Veranstaltungstermine ein erneuter Antrag zu stellen. Zwischen zwei Zeiträumen muss eine Pause von einer Woche liegen.
Serientermine können nur für sechs Wochen genehmigt werden. Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 Euro pro Tag erhoben.
Hinweis: Zum 01.01.2025 beträgt die Verwaltungsgebühr 25 Euro pro Tag und Stand.
Im Rahmen des Informationsstandes dürfen Gespräche nur mit Personen geführt werden, die ein deutliches Interesse daran bekunden. Ansprechen und Aufhalten von Personen ist unzulässig. Informationsmaterial darf nur am Stand ausgelegt werden und nicht im Umherziehen verteilt werden. Jeglicher Verkauf ist untersagt. Wir weisen darauf hin, dass gerade diese Punkte durch den Fachbereich Sport und Eventmanagement beobachtet werden. Verstöße können zum Widerruf der Genehmigung führen
Ein Informationsstand, der der Übergabe von Druckschriften aller Art dient und darauf abzielt, zur Meinungsbildung der Passanten durch Einzelgespräche beizutragen, bedarf keines Lautsprecher- oder Megaphoneinsatzes. Lautsprecher und Megaphone werden daher bei Informationsständen nicht gestattet.
Die Informationsstände dürfen erst aufgestellt werden, wenn die schriftliche Erlaubnis dem Antragsteller vorliegt. Sie ist am Informationsstand mitzuführen, so dass sie zur Prüfung vorgezeigt werden kann.