44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Registrierung von Anlagen nach der 44.BImschV

Am 20. Juni 2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Die 44. BImSchV legt unter anderem Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd fest.
Sie gilt ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.

 

Welche Anlagen sind von der 44. BImSchV betroffen?

  •  Alle (nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)) genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen - einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW
  • genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen einschl. Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung < 1 MW
  • gemeinsame Feuerungsanlagen (gemäß § 4 der 44. BImSchV) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 MW

Der Begriff Feuerungsanlagen umfasst alle Anlagen, in denen durch Einsatz von Brennstoffen Strom und Wärme erzeugt wird. Darunter fallen die häuslichen Heizungen ebenso wie Blockheizkraftwerke, Industriefeuerungen zur Dampf- und Prozesswärmeerzeugung bis hin zu großen Kraftwerken.

Für gemeinsame Feuerungsanlagen (= zwei oder mehr Einzelfeuerungsanlagen) im Sinne von § 4 der 44. BImSchV gilt die Verordnung, wenn die Feuerungswärmeleistung mindestens 1 Megawatt beträgt; liegt die Leistung über 50 Megawatt und fällt die gemeinsame Feuerungsanlage unter die Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV), so hat diese Vorrang vor der 44. BImSchV. Weitere Ausnahmen enthält § 1 Absatz 2 der 44. BImSchV.

Ob eine Anlage unter die Vorgaben der 44. BImSchV fällt, ist unabhängig von der Art des Brennstoffes (Ausnahme: brennbare Stoffe, die dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen unterliegen.).

Was bedeutet die 44. BImSchV für den Betreiber einer betroffenen Anlage?

Die 44. BImSchV enthält für geplante sowie schon vorhandene Anlagen neue und weitergehende Anforderungen. Dazu gehören Anzeige-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd.

Bestehende Feuerungsanlagen müssen bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden. Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die

  • vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
  • für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.

Zusätzlich anzuzeigen ist jede emissionsrelevante Änderung (z.B. Brennstoffumstellung, Kesselaustausch, Änderung der Feuerungswärmeleistung) sowie ein Betreiberwechsel oder die Stilllegung einer Anlage.

Einzelfeuerungen, deren Feuerungswärmeleistung weniger als 1 Megawatt beträgt, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Mit der Anzeige wird der Aufbau des durch die EU vorgegebenen Anlagenregisters ermöglicht.

Nach § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV hat der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die Region Hannover hat als zuständige Behörde gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 zu registrierende Feuerungsanlage zu führen (Anlagenregister) und zu veröffentlichen.

Für die Anzeige der Neu- oder Bestandsanlage können Sie das folgende Formular verwenden:


Das ausgefüllte Anzeigeformular senden Sie bitte an die Untere Immissionsschutzbehörde per Mail an immissionsschutz@region-hannover.de. Die Betreiber erhalten eine Information über die erfolgte Registrierung.

Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach § 4 der 44. BImSchV ist für jede Einzelanlage, die mindestens 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung hat, ein eigenes Anzeigeformular bereitzustellen. Bestandsanlagen müssen spätestens bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden.

Übersicht der in der Region Hannover registrierten Feuerungsanlagen nach §36 der 44. BlmSchV

 

Für weitere Informationen zur 44.BImSchV sowie zur Registrierung Ihrer Anlage können Sie auch den nachfolgenden Link des Gewerbeaufsichtsamtes verwenden:
https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/startseite/umweltschutz/luftreinhaltung/luft-reinhaltung-52098.html