Grundstücksverkehrsgenehmigung
Die Veräußerung von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von 5.000 qm (0,5 ha) u. a. durch Kauf-, Übertragung-, Tausch- oder Erbauseinandersetzungsvertrag bedarf der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Dies gilt auch für Teile von Grundstücken, Miteigentumsanteilen, Erbanteilen oder Nießbrauchrechten. Bei der Prüfung der Genehmigungsfreigrenze sind darüber hinaus alle Veräußerungsgeschäfte des Veräußernden der letzten drei Jahre aus dem Zuständigkeitsbereich derselben Genehmigungsbehörde hinzuzuaddieren.
Bis zur Genehmigung durch den Grundstücksverkehrsausschuss sind die Verträge schwebend unwirksam.
Die Genehmigung wird durch den beurkundenden Notar oder einer der Vertragsparteien formlos unter Vorlage des beglaubigten Vertrages beantragt.
Anzeige für Landpachtverträge
Pachtverträge über landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Grundstücke ab einer Größe von 5.000 qm (0,5 ha) sind der Grundstücksverkehrsbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Der Grundstücksverkehrsausschuss entscheidet über die Beanstandung oder Nichtbeanstandung der angezeigten Pachtverträge.
Grundstücksverkehrsausschuss
Der Grundstücksverkehrsausschuss setzt sich aus zwei Vertreter*innen der Regionsversammlung und drei Vertreter*innen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zusammen. Der Grundstücksverkehrsausschuss entscheidet einmal im Monat, in einer nicht öffentlichen Sitzung, über die vorliegenden Anträge und Anzeigen.
Zuständigkeit
Die Region Hannover ist Genehmigungsbehörde für alle Grundstücke, die im Gebiet der Region Hannover liegen, mit Ausnahme des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover.
Bei Grundstücken im Gebiet der Stadt Hannover wenden Sie sich bitte direkt an die Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Wirtschaft, Organisationseinheit 23.02 – Finanzen und Abwicklung Grundstücksverkehr.
Rechtsgrundlagen
- Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG)
- Nds. Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG)
- Landpachtverkehrsgesetz
- Reichssiedlungsgesetz (RSG)
- Höfeordnung (HöfO)
Ansprechpersonen für die Region Hannover im Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten:
Herr Peya, Tel. 0511/616-26254, Fax 0511/616-34080
E-Mail: grundstuecksverkehr@region-hannover.de
Herr Schnehage, Tel. 0511/616-22947, Fax 0511/616-34080
E-Mail: grundstuecksverkehr@region-hannover.de
Frau Hornschu, Tel. 0511/616-25043, Fax 0511/616-34080
E-Mail: grundstuecksverkehr@region-hannover.de