Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Geldwäscheprävention

Die Zuständigkeit für die Geldwäscheaufsicht ist auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung übergegangen.

Die Aufsicht im sogenannten Nichtfinanzsektor in Niedersachsen gemäß § 50 Nr. 9 GwG für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nrn. 6, 8, 13, 14, 16 GwG erfolgt ab 01.01.2025 zentral durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nr. 11 GwG wechselt die Aufsicht ab 01.01.2025 zum Bundesamt für Justiz.

 

Bekanntmachungspflicht nach § 57 GwG

Die Region Hannover war bis zum 31.12.2024 Aufsichtsbehörde im Bereich der Geldwäscheprävention gemäß § 57 Abs. 1 GwG.

Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erlassen wurden, sind in der nachfolgenden Auflistung aufgeführt.

Eine Bekanntmachung muss gemäß § 57 Abs. 4 GwG  für die Dauer von fünf Jahren veröffentlicht werden.