Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Spielhallenerlaubnis
Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 2 des Niedersächsischen Spielhallengesetz (NSpielhG).
Für die Antragsstellung sollten folgende Dokumente im Vorfeld beantragt werden:
1. | Ein Führungszeugnis (Belegart 0) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9). Bei juristischen Personen: |
2. | Steuerliche Bescheinigung/en des für Ihren Wohn-/Betriebssitz zuständigen Finanzamtes für jede bestehende Steuernummer (Unbedenklichkeitsbescheinigung). |
3. | Ein Zertifikat nach § 5 NSpielhG für die beantragte Spielhalle von einer akkreditierten Prüforganisation. Die akkreditierten Prüforganisationen können Sie auf der Internetseite der deutschen Akkreditierungsstelle einsehen. |
4. | Ein Nachweis über die bestandene Sachkundeprüfung bei der niedersächsischen Industrie- und Handelskammer (IHK) der antragsstellenden oder mit der Leitung der Spielhalle beauftragten Person. |
Weitere antragsrelevante Unterlagen und Hinweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Zusätzlich zu der Erlaubnis nach § 2 NSpielhG ist eine Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellortes bei der jeweiligen Kommune des Spielhallenstandortes zu beantragen!
Verbote und Verpflichtungen des § 13 NSpielhG sind zu beachten:
1. | Hinsichtlich der Außengestaltung der Spielhalle ist es verboten |
2. | Weiterhin ist es verboten, technische Geräte zum Abheben von Bargeld aufzustellen oder bereitzustellen. |
3. | Es dürfen keine Gelddarlehen, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen angeboten, gewährt oder vermittelt werden. |
4. | Es dürfen keine Speisen oder Getränke unentgeltlich oder zu einem Preis, der deutlich unter dem der umgebenden Gastronomie liegt, abgegeben werden. |
5. | Sie sind zudem gemäß § 8 Abs. 3 GlüStV 2021 als veranstaltende Person von Glücksspielen verpflichtet spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Personalausweises zu identifizieren und bei jedem Betreten der Spielhalle einen Abgleich mit dem OASIS-Sperrsystem durchzuführen. Kümmern Sie sich daher rechtzeitig vor Eröffnung um den Anschluss an das OASIS-Sperrsystem beim Regierungspräsidium Darmstadt. |
6. | Sie dürfen kein Personal mit Kundenkontakt beschäftigen, wenn es nicht gemäß § 8 NSpielhG besonders geschult wurde. Für die Schulung ist die Industrie- und Handelskammer zuständig. Die Schulung umfasst die Themengebiete: Spielverordnung, Glücksspielstaatsvertrag, Spielersperrsystem, Niedersächsisches Spielhallenrecht, Jugendschutzrecht, Suchtprävention sowie Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit den Spielenden. |
7. | Die gesetzliche Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. |
Wichtig!
Das Betreiben einer Spielhalle ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 € geahndet werden kann!
Ihre Ansprechpartnerin für die Region Hannover im Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten: