Die Region Hannover erstellt seit dem Jahr 2011 gemeinsam mit den 21 Städten und Gemeinden im Regionsgebiet qualifizierte Mietspiegel. Die letzten qualifizierten Mietspiegel wurden 2021 erstellt. Derzeit geht die Region Hannover davon aus, dass Ende 2025 neue qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegel 2025) veröffentlicht werden können.
Um den Mieter*innen und Vermieter*innen bis dahin ein aktuelles Instrument zur Verfügung zu stellen, hat die Region Hannover in Zusammenarbeit mit den 21 Städten und Gemeinden einfache Mietspiegel (Mietspiegel 2023) erstellt, die die Zeit bis zur Veröffentlichung der neuen qualifizierten Mietspiegel überbrücken sollen. Mietspiegel sollen gem. § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Bis zum Erscheinen der Mietspiegel 2025 können die Mietspiegel 2023 angewendet werden.
Die einfachen Mietspiegel 2023 sind auf dieser Seite eingestellt.
Mietpreisbremse in Niedersachsen
Zum 01.01.2025 ist in Niedersachsen die neue Mieterschutzverordnung in Kraft getreten ist.
Die Landeshauptstadt Hannover sowie die Städte Laatzen und Langenhagen gehören demnach weiterhin zu den Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt gem. § 556d BGB.
Neu hinzugekommen sind im Regionsgebiet die Städte Garbsen, Hemmingen, Seelze und Wunstorf sowie die Gemeinden Isernhagen und Wedemark.
Was bedeutet das für Mieter*innen und Vermieter*innen?
In den erfassten Städten und Gemeinden darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen höchstens zehn Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. War die vorherige Miete bereits höher als die nach § 556d Absatz 1 BGB zulässige Miete, darf auch diese Miethöhe erneut vereinbart werden.
Von der Mietpreisbremse ausgenommen sind Neubauten sowie umfassend modernisierte Wohnungen. Unter Neubauten versteht man Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden.
Weiterhin gilt eine reduzierte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen, was bedeutet, dass bei bestehenden Mietverhältnissen die Miete innerhalb von drei Jahren nur um höchstens 15 % (anstatt 20%) bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht werden darf.
Näheres hierzu ergibt sich aus §§ 558, 556d, e und f BGB.
In den neu hinzugekommenen Städten und Gemeinden sind diese Änderungen ab 01.01.2025 bei der Anwendung der Mietspiegelbroschüre 2023 zu beachten, die im Übrigen ihre Gültigkeit behält.
Allgemeine Hinweise zu Mietspiegeln
Zunächst ist nach der gesetzlichen Definition des § 558c Abs. 1 BGB jede Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter*innen und der Mieter*innen gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist, ein Mietspiegel. Das Gesetz knüpft besondere Rechtsfolgen an Mietspiegel, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Mietspiegel werden als „qualifizierte Mietspiegel“ (§558d Abs. 1 BGB) bezeichnet. Für Mietspiegel, die diese Anforderungen nicht erfüllen, hat sich der Begriff „einfache Mietspiegel“ herausgebildet.
Für einen qualifizierten Mietspiegel wird im gerichtlichen Verfahren von Gesetzes wegen (widerlegbar) vermutet, dass die im Mietspiegel angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Der Gesetzgeber misst einem qualifizierten Mietspiegel somit eine besondere Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der in ihm enthaltenen Daten und eine breite Akzeptanz zu. Diese gesetzliche Vermutungswirkung besteht für einen einfachen Mietspiegel nicht. Dennoch kann dieser ein Indiz dafür darstellen, dass die abgebildeten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Auch ein einfacher Mietspiegel ist daher eine Orientierungshilfe bei der Mietpreisfindung. Auf seiner Grundlage können sich Mietvertragsparteien in einem transparenten Verfahren auf eine angemessene Miethöhe einigen. Der einfache Mietspiegel trägt somit erheblich zum Rechtsfrieden zwischen Beteiligten bei.