Kulturdenkmale sind historische Bauten, Anlagen und Sachen, an deren Erhaltung aufgrund ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutungein öffentliches Interesse besteht.
Das Gesetz unterscheidet Einzeldenkmale (§ 3 Abs. 2) und Gruppen baulicher Anlagen (§ 3 Abs.3).
Einzeldenkmale sind z.B. Kirchen, Bürgerhäuser, Rathäuser, Schulen etc., deren Bedeutung über eine rein städtebauliche Bedeutung hinausgeht.
Auch Teile von Gebäuden wie Treppenhäuser, Raumausstattungen etc. können selbst denkmalwürdig sein oder zum Schutzumfang gehören.
Gruppen baulicher Anlagen sind in der Regel städtebauliche Ensemble wie Siedlungen, Straßenzüge mit den Raum begrenzenden Fassaden, Vorgärten, Einfriedungen, Straßenpflasterungen und Baumpflanzungen. Auch bäuerliche Hofanlagen oder historische Industrieanlagen werden häufig als solche Gruppendenkmale in den Denkmallisten geführt.
Im Gebiet der Region Hannover können Gruppen baulicher Anlagen gelegentlich auch die Zusammenfassung von mehreren Gebäuden mit der Qualität von Einzeldenkmalen bezeichnen.
Sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Zeugnisse und Spuren, die Aufschluss über menschliches Leben vergangener Zeiten geben können.