Bau- und Bodendenkmale werden (nachrichtlich) in ein Verzeichnis eingetragen. Dieses Verzeichnis wird vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege erstellt. Auszüge aus dem Verzeichnis können bei den jeweils zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörden eingesehen werden.
In Niedersachsen gilt für die Denkmalausweisung das deklaratorische System; das heißt, ein Objekt ist dann ein Denkmal, wenn es die im Gesetz formulierten Voraussetzungen erfüllt. Dies zu beurteilen ist eine kunst-/bauhistorische Fachaufgabe, die gutachterlich auszufüllen ist. Die „Denkmalsetzung“ nach dem deklaratorischen System ist also zunächst nur die Bestätigung einer vorhandenen Bedeutung.
Seit der jüngsten Novelle des NDSchG von 2011 können Eigentümer von neu auszuweisenden Baudenkmale die Ausweisung als Verwaltungsakt (mit Rechtsbehelf) verlangen; hier wird für Neuausweisungen das bisherige deklaratorische System mit dem konstitutiven überlagert.
Bei aller Kompliziertheit im Detail ist Rechtssicherheit für den Eigentümer in beiden Fällen immer gewahrt: Im Streitfall vor Gericht unterliegt in beiden Systemen die Denkmaleigenschaft vollumfänglich der Überprüfung.
Wie alles in der Welt verändern sich auch Denkmallisten: wegen nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit zu stark veränderte oder gar abgerissene Denkmale werden gestrichen, neue kommen hinzu. Im Zweifelsfall sollte der aktuelle Stand nachgefragt werden.