Fragen und Antworten zum zweiten Pflegestärkungsgesetz
Seit 1. Januar 2017 gilt das neue Pflegestärkungsgesetz II. Für Pflegebedürftige und deren Angehörige bringt es einige Veränderungen mit sich. In der folgenden Übersicht gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen zum neuen Pflegestärkungsgesetz.
Worauf achtet der Medizinische Dienst bei der Begutachtung?
Der Fokus bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) liegt auf der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen. Dazu werden die individuellen Fähigkeiten der Betroffenen erfasst – das heißt: Wie mobil ist die Person? Wie verhält sich die Person? Gibt es psychische Probleme? Wie geht sie mit ihrem Umfeld bzw. anderen Personen um? Kann sie sich selbst versorgen und ihren Alltag selbstständig gestalten?
Was sind Pflegegrade?
Die Pflegegrade bestimmen den Umfang der Hilfe, die Pflegebedürftige bekommen. Dabei gilt: Je schwerwiegender die Beeinträchtigungen der Betroffenen, desto höher der Pflegegrad. Mit den neuen fünf Pflegegraden lassen sich die Leistungen noch passgenauer bestimmen. Wer bereits pflegebedürftig ist und Geld aus der Pflegekasse erhält, wird automatisch in das neue System übergeleitet. Eine erneute Begutachtung ist nicht nötig. Leistungen werden durch den Übergang nicht gekürzt – alle Pflegebedürftigen erhalten weiterhin gleiche oder höhere Leistungen.
Wie werden Demenzkranke eingestuft?
Menschen, die an einer demenziellen Erkrankung leiden, werden bei der Begutachtung für einen Pflegegrad gleichgestellt. Dabei zählen körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen. Sind Demenzkranke mobil und körperlich gesund, können ihren Alltag aber nicht selbstständig bewältigen, weil sie beispielsweise vergessen Medikamente zu nehmen oder etwas zu essen, haben sie Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Während der Begutachtung wird die notwendige Unterstützung individuell bestimmt.
Müssen Pflegeheimbewohner mehr zahlen?
Nein, Bewohnerinnen und Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung (Pflegeheim), die in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden, müssen keine steigenden Kosten beim Eigenanteil befürchten. Das Pflegestärkungsgesetz II regelt, dass es einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt, den die jeweilige Einrichtung mit den Pflegekassen oder dem Sozialhilfeträger ermittelt.
Wie sind pflegende Angehörige abgesichert?
Wer seine Angehörigen pflegt wird in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert: Die Pflegeversicherung zahlt die Beiträge für alle Personen, die einen Bedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause betreuen. Unter anderem muss die Betreuungszeit dabei mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, betragen. Die Höhe der Rentenbeiträge hängt unter anderem vom Pflegegrad ab. Die Rentenversicherung rechnet diese aus.
Was ändert sich noch?
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen sendet den Pflegebedürftigen die Gutachten automatisch zu
Der Beitragssatz der Pflegeversicherung steigt von 2,3 auf 2,55 Prozent bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose
Weitere Fragen zum Pflegestärkungsgesetz II
beantworten die Senioren- und Pflegestützpunkte der Region Hannover.