Ansprechperson und Kontakt

Zeitlich begrenztes Studium

Auslandssemester (z. B. im Rahmen des Erasmus+ Programms)

Für Rückfragen im Bereich der Auslandsförderung stehen wir Ihnen gern persönlich und telefonisch zur Verfügung.

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Die nachstehenden Informationen sollen einen Überblick geben, wenn Sie einen Teil Ihres Studiums in Großbritannien oder Irland absolvieren möchten.

Hinweis auf einige grundlegende Voraussetzungen:

  • Es muss sich um eine Vollzeitausbildung handeln.
  • Die Ausbildung in Großbritannien oder Nordirland muss mindestens ein Semester oder ein Trimester dauern und eine Mindestdauer von 13 Wochen + 1 Tag umfassen. Maßgeblich hierfür ist die Einschreibebestätigung der ausländischen Hochschule. Findet die Ausbildung im Rahmen einer mit der ausländischen Hochschule vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens 12 Wochen dauern.
    Für eine Ausbildung in der Republik Irland gibt es keine Mindestdauer als Voraussetzung, da innerhalb der EU die Freizügigkeit gilt.
  • Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird, die mit einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule innerhalb Deutschlands vergleichbar ist. Die Prüfung der Vergleichbarkeit erfolgt von Amts wegen.
  • Sie müssen grundsätzlich Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und sich im Ausland nur zu Ausbildungszwecken aufhalten.

Sollten Sie Ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben bzw. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und für Ihr bisheriges Studium kein BAföG erhalten haben, setzen Sie sich bitte wegen der Klärung Ihres Förderungsanspruchs mit der für Sie zuständigen Kontaktperson in Verbindung.

Dem Gesamtbedarf stehen das nach dem BAföG anzurechnende Einkommen und das über der Freigrenze liegende Vermögen der auszubildenden Person sowie das anzurechnende Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern gegenüber.

Erläuterung und Infos zur Zusammensetzung des Gesamtbedarfs

Der monatliche Gesamtbedarf für Studierende setzt sich zusammen:

  • Grundbedarf in Höhe von 812,00 € (bzw. 511,00 €, wenn Sie in Großbritannien oder Irland bei den Eltern wohnen)
  • Krankenversicherungszuschlag in Höhe von maximal 94,00 € und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von 28,00 €, wenn für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung Kosten entstehen.
    Sollten Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben, kann der Krankenversicherungszuschlag maximal 168,00 € und der Pflegeversicherungszuschlag maximal 38,00 € betragen.
  • Zuschlag für eine Auslandskrankenversicherung in Höhe von maximal 94,00 €, sofern diese für den Zeitraum abgeschlossen wurde.
  • Anteil für die Hin- und eine Rückfahrt (pauschal im Bewilligungszeitraum in Höhe von insgesamt 500,00 €).
  • Anteil der nachweisbar notwendigen Studiengebühren, grundsätzlich bis zu 5.600,00 € für maximal 12 Monate.
  • Für Studierende in Großbritannien oder Nordirland ein Auslandszuschlag in Höhe von zzt. 122,00€.
  • Ggf. Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160,00 € für jedes eigene Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Ihrem Haushalt lebt.

Bitte beachten Sie, dass bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung die Studiengebühren längstens für ein Jahr berücksichtigt werden können. Das bedeutet, dass für weitere Jahre der Ausbildung eines Ausbildungsabschnitts keine Studiengebühren berücksichtigt werden, wenn dieser Anspruch bereits ausgeschöpft wurde.

Weitere Informationen

Aus der Differenz von Gesamtbedarf und anzurechnendem Einkommen und Vermögen ergibt sich Ihr persönlicher Förderungsbetrag. Ausbildungsförderung wird je zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen und als Zuschuss geleistet. Der Zuschlag für die Studiengebühren wird als Zuschuss geleistet. Eine separate Erstattung von Studiengebühren ist ausgeschlossen.

Es wird empfohlen, den Antrag auf Ausbildungsförderung möglichst frühzeitig (z. B. 3 - 6 Monate vor Beginn der Ausbildung) zu stellen. Die grds. einzureichenden Unterlagen und Nachweise sind in der nachstehenden Checkliste aufgeführt. Die darin genannten Vordrucke stehen auf dieser Seite zum Download bereit.

BAföG-Leistungen werden ab Beginn der Auslandsausbildung gewährt, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag eingegangen ist. Nur wenn der Auslandsaufenthalt in den nächsten Tagen beginnt oder schon begonnen hat, sollten Sie zur Fristwahrung einen formlosen Antrag stellen. Fehlende Unterlagen können jederzeit unaufgefordert nachgereicht werden!

Die Ausbildung im Ausland sollten Sie noch innerhalb der Förderungshöchstdauer antreten. Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit Ihres Studiengangs. Eine Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ist nur unter den in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Voraussetzungen möglich. 

Wenn Sie die Ausbildung im Ausland nach Ablauf des vierten Fachsemesters aufnehmen, ist eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG auf dem Formblatt 05 vorzulegen, sofern Sie diese Bescheinigung nicht schon beim bisher zuständigen BAföG-Amt vorgelegt haben.

Da die übliche, nach dem jeweiligen Fachsemester zu erreichenden Zahl an ECTS-Leistungspunkten hier beim Auslandsamt nicht bekannt ist, reicht eine Übersicht der erreichten Punktezahl nicht aus. Es ist daher das von der deutschen Hochschule ausgefüllte Formblatt 05 einzureichen.

Dies stellt nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zur Auslandsförderung dar. Eine abschließende Entscheidung über die Förderung kann erst getroffen werden, wenn alle Unterlagen vorliegen.

Bitte denken Sie daran, dass Sie für die Zeit nach Beendigung Ihrer Auslandsausbildung frühzeitig einen Folgeantrag auf BAföG-Förderung bei dem für Ihre Ausbildung zuständigen Amt stellen sollten!